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Neues Vereinsrecht während der der Corona – Pandemie

01.04.2020   PSB, Offizielles, von Präsident Bernd Knöppel

Der Bundestag hat einige wichtige vereinsrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht, die in der aktuellen Situation für Vereinfachungen im Sinne der Vereine sorgen sollen. Diese Regelungen gelten ab dem 28.03.2020 und treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor. Die Amtszeit des Vorstandes endet dann automatisch, wenn keine Verlängerungsklausel in der Vereinssatzung enthalten ist. Der Verein ist in diesem Fall ohne rechtmäßigen Vorstand. Das neue Recht ermöglicht es jetzt, dass in diesem Fall die Vorstandsmitglieder auch nach ihrer Amtszeit im Amt bleiben, d.h. eine Wiederwahl ist nicht erforderlich.
Es ist nunmehr auch möglich, dass Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit an dem Tagungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.
Zukünftig können zudem Beschlüsse ohne eine Versammlung der Mitglieder an einem Ort getroffen werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder über die abstimmungsrelevanten Themen informiert wurden, bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.
Es wird empfohlen, sich mit diesen Neuregelungen genau vertraut zu machen und sich über die Einzelheiten zu informieren.