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Aktuelle Hinweise für Vereine und Mitglieder des Pfälzischen Schachbundes

13.04.2020   PSB, Offizielles, von Präsident Bernd Knöppel

In der aktuellen Corona Pandemie stellen sich für Vereine zwei äußert wichtige Fragen:

1. Können Mitglieder Mitgliedsbeiträge kürzen oder außerordentlich ihre Mitgliedschaft in ihrem Verein kündigen ?

Die finanzielle Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt allein aufgrund der Mitgliedschaft. Sie steht in keinem sogenannten Gegenseitigkeitsverhältnis, das heißt, der Mitgliedsbeitrag wird von dem Mitglied nicht errichtet, weil es damit am Vereinsleben oder am Spielbetrieb teilnehmen darf. Ein Mitglied kann somit seinen Beitrag nicht deshalb kürzen, weil das Vereinsleben oder der Spielbetrieb eine Zeitlang ruht. Der Mitgliedsbeitrag darf auch nicht anteilig für die Zeit gemindert werden, in der der Vereinsbetrieb nicht stattfindet.

Für eine fristlose Beendigung der Mitgliedschaft muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das kurzfristige Ruhen des Vereinsbetriebes stellt allerdings keinen wichtigen Grund dar. Das Mitglied kann damit nicht aufgrund der Corona Pandemie seine Mitgliedschaft kündigen.

Es empfiehlt sich allerdings trotz dieser Rechtslage mit den Mitgliedern zu sprechen und an ihre Solidarität zu appellieren. Uns sollte bewusst sein, dass die Krise nur gemeinsam bewältigt werden kann.

2. Muss der Verein weiter die Miete für ein angemietetes Vereinsheim oder für Strom, Wasser etc. in diesem Vereinsheim bezahlen ?

Grundsätzlich besteht für den Verein die Verpflichtung, rechtzeitig weiterhin die vereinbarte Miete an den Vermieter für das angemietete Vereinsheim zu bezahlen. Der Gesetzgeber hat infolge der Corona Pandemie ein Moratorium für Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Mietverträge, eingeführt. So darf wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 vom Vermieter nicht gekündigt werden, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruhen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Miete weiterhin besteht. Die angemieteten Räumlichkeiten dürfen nicht mietfrei genutzt werden. Die Regelung bewirkt nur, dass der Vermieter dem Verein aufgrund der Nichtzahlung der Miete nicht kündigen darf.

Weisen Sie aber den Vermieter bereits jetzt darauf hin, dass Sie aufgrund der Corona Pandemie die Miete nicht bezahlen können und suchen das Gespräch mit ihm. Ggf. bietet es sich auch an, mit ihm den Erlass eines Teils der Miete zu vereinbaren, so dass die Miete nach der Corona Pandemie nicht nachbezahlt werden muss. Berücksichtigen Sie bei ihren Haushaltsplanungen, dass Sie die Miete später nachentrichten müssen, wenn der Vermieter Ihnen keinen Erlass der Miete eingeräumt hat.

Auch bei Dauerschuldverhältnissen für die Grundversorgung von Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation besteht nach der gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit, keine Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum aufgrund der Corona Pandemie zu leisten. Es besteht ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht für diese Verträge bis zum 30.06.2020, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurde.

Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Zahlung aufgrund der Corona Pandemie nicht erbracht werden kann und die Zahlung müsste zudem die wirtschaftlichen Grundlagen des Vereins gefährden.

Sie können in diesem Fall die Zahlung bis zum 30.06.2020 verweigern. Die Zahlungspflicht entfällt nicht. Denken Sie daran, dass Sie später die nicht bezahlten Beträge nachentrichten müssen.

Es empfiehlt sich in jedem Fall mit dem Vertragspartner bereits jetzt das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung für beide Vertragsparteien zu suchen und zu finden.

Bernd Knöppel

Präsident des Pfälzischen Schachbundes