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Beispiel für ein Hygienekonzept am Spielabend

05.07.2020   PSB, Offizielles  -  Hygienekonzept am Spielabend

Für die Nutzung des Spiellokales des „Vereinsname“ sind folgende Abstands- und Hygieneauflagen zu beachten:

1)    Das geltende Abstandsgebot und die geltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet durch die folgenden Maßnahmen:

a)    Beim Training muss die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm) eingehalten werden. Der Schachraum hat 60 qm, somit dürfen sich gleichzeitig 6 Personen im Raum aufhalten, es sei denn, jeder Besucher hat einen festen zugewiesenen Platz (siehe Hygienekonzept für Veranstaltungen im Innenbereich). In diesem Fall ist die Einhaltung des Abstandsgebots maßgeblich.

b)    Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, bleiben untersagt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden. Es ist stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten soweit die jeweils geltende Corona-Bekämpfungsverordnung keine andere Regelung trifft.
Dies wird erreicht durch das Drehen der Tische jeweils um 90°, um an den beiden Stirnseiten zu spielen, bzw. durch das Zusammenstellen von 2 Tischen. Somit ist die Einhaltung des Abstandes gewährleistet. Bei langen Partien gibt es zudem die Möglichkeit seinen Zug auszuführen und vom Brett wegzugehen.

c)     Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen. Es wird durch Eintragung in Namenslisten sichergestellt, dass sich nur so viele Personen im Raum befinden, um die unter 1a) angegebene Personenzahl nicht zu überschreiten.

2)    Organisation des Betriebs:

a)    Die Entscheidung über die Öffnung der Sportstätte obliegt dem Träger.

b)    Kontaktdaten aller Personen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Sportstätte sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Da alle Personen im Vereinsregister stehen, wird eine Strichliste ausreichend sein.

c)     Zuschauer sind im Rahmen der Regelungen unter Einhaltung der zulässigen Personenzahl erlaubt.

d)    Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen.
Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Die Einhaltung des Mindestabstands in ggfls. erforderlichen Wartebereichen ist durch Markierungen sicherzustellen.
Enge Bereiche sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass die Mindestabstände zu jeder Zeit eingehalten werden können, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte.

3)    Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

a)    Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.

b)    Alle Personen müssen sich bei Betreten der Anlage die Hände desinfizieren oder waschen. Ein Desinfektionsspender ist am Eingang aufgestellt.

c)     Die Mitnahme von Gegenständen ist auf das Notwendigste zu reduzieren.

d)    Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich gemacht. (Hinweisschilder am Eingang, WC und Theke.)

e)    Alle Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung, soweit die Corona Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung dies anordnet.

4)    Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

a)    Die Benutzung von sanitären Einrichtungen der Einrichtung ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Handwaschbecken sind ausgerüstet mit Flüssigseife und Einweghandtüchern.

b)    Die Vereinsräume einschließlich WC sind dauerhaft zu belüften. Eine kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch geeignete Mittel sicherzustellen.

c)     Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
Tische und andere Gegenstände sind nach der Benutzung mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.

5)    Generell gilt:

a)    Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen. Dies sind der Vorsitzende „Name“ und „Name“.

b)    Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

c)    Für die Sportausübung wurden sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände auf Basis der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz definiert, die entsprechend zu beachten sind.
Link:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/

d)    Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.

Aufgestellt von:

„Vereinsname“

„Name“, 1. Vorsitzender