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Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine abgeschafft

22.09.2021  Steuerhinweis von Klaus Kehrein

Sehr geehrte Schachfreunde,

bis 2019 bestand steuerrechtlich die Verpflichtung, dass die gemeinnützigen Vereine ihre Einnahmen grundsätzlich zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden müssen (bis zum Ende des übernächsten Jahres).

Für Vereine, mit Einnahmen von bis zu 45.000 €/Jahr, entfällt diese Verpflichtung ab dem Jahr 2020. Die Vermögensmehrungen können hiernach ab 2020 in unbeschränkter Höhe angespart werden! Die Bildung von steuerlich zulässigen Rücklagebildungen kann hiernach unterbleiben.

Rechtsgrundlage für die Neuregelung: Jahressteuergesetz 2020, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung.

Von dieser Neuregelung dürften alle Schachvereine im PSB betroffen sein.

Mit freundlichen Grüßen, Klaus Kehrein